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Nach dem vorsätzlich verursachten Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 Ende März in den französischen Alpen erhielt der Deutsche Presserat mehr als 400 Beschwerden wegen der Berichterstattung der Medien über die Tragödie und die Veröffentlichung des Klarnamens sowie des Fotos des Co-Piloten. In den letzten beiden Tagen haben die Beschwerdeausschüsse des Presserats die vorliegenden Meldungen diskutiert und bewertet.

Der 24. März war ein schwarzer Tag für die deutsche Luftfahrt. Eine Passagiermaschine der Lufthansa-Tochter Germanwings stürzte auf dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen ab, dabei kamen alle Insassen ums Leben. Nach dem Unglück gelangten die Ermittlungsbehörden schnell zu der Erkenntnis, dass die Maschine absichtlich durch den Co-Piloten des Fluges zum Absturz gebracht worden war. Zwischen dem Entsetzen über die Tat und die Trauer mit den Angehörigen der Opfer mischte sich nach dem Absturz des Germanwings-Fluges lautstarke Kritik am Umgang der Medien mit den persönlichen Informationen des Co-Piloten.

Beim Deutschen Presserat gingen in den Tagen nach dem Absturz 430 Beschwerden über die Berichterstattung der Print und Onlinemedien über das Unglück ein. Die meisten Beschwerden beanstandeten die Veröffentlichung von Fotos des Co-Piloten ohne Unkenntlichmachung sowie des Klarnamens des Täters. Nach zweitägiger Diskussion kamen die Beschwerdeausschüsse jetzt zu der Bewertung, dass es sich in diesem besonderen Fall um eine „außergewöhnlich schwere Tat, die in ihrer Art und Dimension einzigartig ist“, handelt und eine Veröffentlichung von Informationen über den Täter im öffentlichen Interesse war. Die Nennung des Nachnamens war deshalb gerechtfertigt ab dem Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft in Marseille in einer Pressekonferenz erklärte, dass von einem absichtlich herbeigeführten Absturz ausgegangen werden kann. Die Veröffentlichung des vollen Namens in der internationalen Presse  ist hingegen nicht ausschlaggebend für die Bewertung, da in Deutschland ausschließlich der deutsche Pressekodex maßgeblich für die Einschätzung ist. Auch die Frage, ob der erweiterte Selbstmord des Piloten eine besondere Zurückhaltung von Seiten der Presse erfordert hätte, wies der Presserat mit Verweis auf die große Opferzahl zurück.

Persönlichkeitsrechte der Opfer wurden vereinzelt missachtet

Der Beschwerdeausschuss rügte BILD und BILD Online für einen schweren Verstoß gegen den Pressekodex für die Veröffentlichung von Fotos und Namen von Opfern des Absturzes und stellte klar, dass dies nur dann gerechtfertigt sei, wenn es sich bei den Opfern um berühmte Persönlichkeiten handelt oder eine ausdrückliche Zustimmung durch die Angehörigen erteilt wurde. Eine Berühmtheit liegt aber dann nicht vor, wenn das öffentliche Interesse nur aus der Tatsache erwachsen sei, dass es sich bei dem Opfer um einen Insassen des Fluges gehandelt hat.

Für die Veröffentlichung von Informationen und persönlichen Details über die Angehörigen des Co-Piloten wurde die Rheinische Post gerügt, BILD Online erhielt eine Missbilligung. Durch zu viele eindeutige Details sei eine Identifizierung der Freundin sowie der Eltern des Piloten für einen erweiterten Personenkreis möglich geworden und somit die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen verletzt worden.

Die Bewertung des Presserats macht deutlich, dass der Grat zwischen guter und ausführlicher Berichterstattung und Sensationsjournalismus sehr schmal ist und in erster Linie der Schutz von Opfern, deren Angehörigen, aber auch der Angehörigen der Täter eine grundlegende Pflicht von Journalisten ist. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen und deren Persönlichkeitsrechte sind schützenswerter als die Steigerung von Auflage und Klickzahlen mit vermeintlichen Exklusivinformationen zu Lasten der Betroffenen.

Bild: Marion Doss

 

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