Ab sofort ist die Speicherung der Vorratsdaten europäischer Bürger nicht mehr ohne konkreten Anlass möglich. Dies entschied am Mittwoch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Nach Anfragen eines schwedischen und britischen Gerichts erklärte der EuGH, dass sich die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit den EU-Grundrechten vereinen lässt. Mit der Begründung, die Speicherung der Daten ließe “sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben” der Bürger zu, müssen anders formulierte Gesetze der Mitgliedsstaaten nun außer Kraft treten. Somit muss auch Deutschland reagieren, und das erst Ende 2015 verabschiedete Gesetz zur Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten wieder aufheben.

Ausnahmen dürfen nur gemacht werden, wenn eine konkrete Bedrohung der öffentlichen Sicherheit besteht, oder um schwere Straftaten zu bekämpfen. Auch hierbei jedoch setzt der Gerichtshof auf eine Formulierung präziser Gesetze, damit die Daten ausreichend von Missbrauchsrisiken geschütz werden. In solchen Fällen muss die Speicherung von Telekommunikationsdaten auf bestimmte Personen abzielen sowie zeitlich und örtlich begrenzt stattfinden.

Titelbild: Europaflagge von Jana Donat / politik-digital.de, licenced CC-BY-SA 3.0

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