Präambel

politik-digital e.V. ist hervorgegangen aus Wahlkampf98, der größten Informationsplattform zum Bundestagswahlkampf 1998, und der Politik-Plattform politik-digital als verlagsunabhängige und parteienübergreifende Informations-, Kommunikations- und Partizipationsplattform im Internet zum Bereich Politik und Neue Medien. Die Arbeit des Vereins soll unabhängig, überparteilich und grenzüberschreitend sein. Der Verein versteht sich als ein aktiver Beitrag zur europäischen Informations- und Wissensgesellschaft. Im Mittelpunkt der Bemühungen des Vereins steht die Verbesserung der Möglichkeiten für eine demokratische Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in Europa sowie für ein Mehr an Transparenz innerhalb der politischen Institutionen. Darüber hinaus leistet politik-digital e.V. Beiträge zur Digitalisierung von demokratischen Prozessen.

Durch die Aktivitäten des Vereins soll das öffentliche Bewusstsein über die Notwendigkeit einer demokratiefreundlichen Entwicklung der Informationstechnologien gefördert werden. Dabei werden die bestehenden Möglichkeiten zur sinnvollen Kommunikation via Computernetze gefördert sowie zugleich innovative Nutzungsmöglichkeiten entwickelt werden. Der Verein wird zu diesem Zwecke Öffentlichkeitsarbeit betreiben, ein europaweites – für alle Bürgerinnen und Bürger zugängliches – Netzwerk aufbauen, sowie technische und inhaltliche Beiträge zu Aspekten der aktuellen Entwicklung zu einer europäischen Informationsgesellschaft leisten. Die Arbeit des Vereins, der sich an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft, Politik, Medien und Wirtschaft positioniert, besteht darin, Pilotprojekte im Bereich von Politik und Neuen Medien zu initiieren und durchzuführen. politik-digital e.V. fungiert dabei als Verein, in dem europaweit länderspezifische Plattformen und eine europäische Zentralredaktion zusammengefasst sind. Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder errichten hiermit den Verein “politik-digital e.V. – für eine demokratische und digitale Entwicklung der europäischen Informationsgesellschaft” und geben dem Verein nachfolgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein politik-digital e.V. für eine demokratische und digitale Entwicklung der europäischen Informationsgesellschaft (politik-digital e.V.) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.

2. Der Verein trägt den Namen politik-digital e.V. und führt die Unterbezeichnung “für eine demokratische und digitale Entwicklung der europäischen Informationsgesellschaft”. Mit Eintragung des Vereins in das Register ist der Zusatz “e.V.” dem Namen hinzuzufügen.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

4. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.1.2000.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die politische Bildung. Mit den Projekten soll die Partizipation der Bürgerinnen und Bürger an der Demokratie und die Transparenz politischer Entscheidungsprozesse befördert werden.

Der Verein verfolgt diese Ziele durch die

1. Initiierung, Entwicklung, Aufbau von Internetseiten mit dem Verein als Zentrale.

2. Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen der politischen Bildung wie z.B. die Bundeszentrale für politische Bildung, Landeszentralen für politische Bildung, Stiftungen und weitere Institutionen und Organisationen.

3. Entwicklung innovativer technischer Lösungen zur Digitalisierung politischer Prozesse, wie zum Beispiel sie-schreiben-dir.de, Wahlchecker oder ich-gehe-nicht-hin.de. Unter Digitalisierung politischer Prozesse ist die kommunikative und organisatorische Unterstützung von Prozessen der politischen Willensbildung mit Hilfe der neuen Medien gemeint.

4. Pilotprojekte interdisziplinärer wissenschaftlicher oder technischer Art, mit denen das öffentliche Bewusstsein für eine bürgerfreundliche, demokratie- und gemeinwohlorientierte Entwicklung der Informationstechnologien gefördert wird, wie z.B. Kand-O-Mat oder gipfelthemen.de

5. Entwicklung multimedialer Bildungsangebote sowie Förderung von und Mitarbeit an bereits vorhandenen gemeinnützigen Bildungsinitiativen und –projekten wie z.B. wahlthemen.de (Bundeszentrale für politische Bildung). politik-digital e.V. erstellt hierfür Konzepte, unterstützt die Bekanntgabe entsprechender Angebote durch journalistische Mittel oder stellt Kapazitäten für die Durchführung entsprechender Maßnahmen bereit.

6. Förderung und Durchführung von qualitativen und quantitativen wissenschaftlichen Studien, der Grundlagenforschung zum Thema politische Kommunikation und neue Medien und deren zeitnahe Veröffentlichung für eine breite Allgemeinheit. Hierunter fallen z.B. Vergleiche bestehender
politischer Online-Angebote, Untersuchungen zum Stand der Nutzung von digitalen Medien in der politischen Bildung, Aufzeigen von Zukunftstrends und Entwicklungsmöglichkeiten der Nutzung digitaler Medien.

7. Organisation und Durchführung von gemeinnützigen Informations- Diskussions- und Seminarveranstaltungen z.B. zu den Themen Journalismus, politische Kommunikation, neue Medien.

8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2. Grundlage für die ordentliche Mitgliedschaft ist die regelmäßige aktive Vereinsmitarbeit und ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

3. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der/die Antragsteller(in) innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

5. Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

6. Von den ordentlichen Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.

§ 4 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

b) durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;

c) durch förmliche Ausschließung. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein einen Schaden zufügt, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen;

d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung trotz zweimaliger Mahnung die Beiträge nicht entrichtet worden sind. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

2. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft.

3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 Organe und Ausschüsse

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Ausschüsse bilden. In diesem Beschluss ist festzulegen, welche Aufgaben der Ausschuss übernehmen sowie welche Rechte und Pflichten er haben soll.

3. Als ständige Ausschüsse werden das Kuratorium sowie der Förderkreis bestimmt.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

a) Satzungsänderungen,

b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

c) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

d) die Ausschließung eines Mitgliedes,

e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht innerhalb von vier Wochen nach, findet §37 BGB Anwendung.

§ 7 Vorstand des Vereins

1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger mit einfacher Mehrheit der Stimmen bestellt werden.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 24 Monaten gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vertretungsvorstand gemäß §26 Abs 2 BGB besteht aus dem alleinvertretungsberechtigten 1. Vorsitzenden. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (3. Satz gestrichen laut MV vom 02.12.2011)

4. (gestrichen durch MV vom 3.8.2000)

5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden.

6. Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht bei Vorstandssitzungen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 8 Kuratorium

1. Der Vorstand beruft ein Kuratorium aus bedeutenden Personen aus Wissenschaft, Politik, Medien und Wirtschaft, die die Ziele des Vereins sowie insbesondere die Verankerung auf der europäischen Ebene unterstützen.

2. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der strategischen Entwicklung des Vereins sowie in fallweise vom Vorstand vorgebrachten Angelegenheiten.

3. Das Kuratorium kann sich mit Zustimmung des Vorstandes eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Förderkreis

1. Der Förderkreis besteht aus Unternehmen und Institutionen, die den Verein mit jährlichen Beiträgen bzw. geldwerten Sach- und Dienstleistungen bei der Vereinsarbeit insgesamt und einzelnen Projekten unterstützen.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Förderkreis entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Geschäftsführer

1. Der Vorstand wird ermächtigt, einen hauptamtlichen Geschäftsführer für den Verein einzustellen. Dieser leitet in Absprache mit dem Vorstand die Geschäfte des Vereins.

2. Dem Geschäftsführer darf Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins erteilt werden.

§ 11 Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen werden.

2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Maßnahmen der gemeinnützigen politischen Bildung und Erziehung im Bereich der Neuen Medien oder Wissenschaft und Forschung. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.