Das Amtsgericht Stuttgart hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil den Autor dieser Zeilen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. Er hatte sich auf zwei Webseiten kritisch mit den Sperrverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf auseinandergesetzt und Links zu den zu sperrenden rechtsextremistischen Web-Seiten gesetzt hat. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit den Hintergründen und den möglichen Folgen, sollte das Urteil in der nächsten Instanz bestand haben.
Das
World Wide Web Consortium (W3C) – quasi das Normungsinstitut des Web – hat Ende 2003 die Technical Architecture Group ins Leben gerufen. Dieses Gremium soll für Konsens bei generellen Fragen zur Web-Architektur sorgen. Die Technical Architecture Group ist der
Ansicht, dass der Versuch, den Gebrauch von Internet-Adressen zu limitieren und Links strafrechtlich zu verfolgen, ungeeignet ist und auf einem Mißverständnis der Web-Architektur beruht. Das Amtsgericht Stuttgart ist nicht dieser Ansicht. Es sieht Links nicht als in erster Linie neutrale Verweise, sondern als Verbreitung und Zugänglichmachung der verlinkten Inhalte sowie all ihrer Unterseiten an. Demnach sind Links auf Seiten mit strafbaren Inhalten selbst strafbar, sofern nicht eine der im Strafrecht vorgesehenen Ausnahmen zutrifft.
Zum Zwecke der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über das Zeitgeschehen, im Rahmen von Kunst und Kultur ist beispielsweise die Abbildung verfassungsfeindlicher Symbole nicht strafbar. Ohne diese Ausnahmen könnte, um ein populäres Beispiel zu nennen, keine Zeitung ein Bild des als Nazi verkleideten englischen Prinzen abbilden. Diese Priviligierung greift nach Ansicht des Gerichts im Stuttgarter Fall jedoch nicht. Der Bericht über die
alte Version der
Sperrverfügungen Bezirksregierung Düsseldorf sei keine Berichterstattung über das Zeitgeschehen. Und das Angebot von
FreedomFone, sich beliebige Internet-Inhalte inklusive der Teilnahme an Tauschbörsen am Telefon vorlesen zu lassen sei “keine Kunst und somit keine Satire”.
Nach Ansicht des Gerichts, dass sich auch in der
schriftlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen mit den Inhalten auf Unterseiten der verlinkten Websites und nicht mit der Tat-Website befasste, sei dies nur eine vorgeschobene Begründung für das eigentliche Ziel einer Errichtung eines “zensurfreien Internets”. In einem ähnlichen Fall ermittelte bereits 2000 die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Journalisten Burkhard Schröder: Er verlinkt auf seinem
Informationsportal Rechtsextremismus & Antisemitismus sowohl antifaschistische als auch rechtsradikale Internet-Seiten. Nach einer Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren 2001 ein: eine strafbare Handlung konnte nicht festgestellt werden.
Bedeutung und Folgen
Sollte das Stuttgarter Urteil in der nächsten Instanz Bestand haben, drohen weit reichende Folgen für das Internet. Ein Linkverbot hätte zwangsläufig zur Folge, dass über betreffende Internet-Seiten nicht diskutiert werden kann. So wäre auch die bloße Nennung einer einschlägigen Adresse in einem Online-Diskussionsforum strafbar. Dennoch wären diese Seiten nicht verschwunden, sie würden lediglich aus dem öffentlichen Bewußtsein ausgeblendet. Gerade der (Wieder-)Einzug rechtsextremistischer Parteien in die Landtage von Brandenburg und Sachsen zeigt, dass das Ignorieren von gefährlichen gesellschaftlichen und politischen Themen wesentlich riskanter ist als die öffentliche Auseinandersetzung damit. Für das Internet gilt das nicht weniger. Ohne das Nennen von Links, also ohne Quellenangabe, ist eine sinnvolle Auseinandersetzung mit einschlägigen Inhalten nur schwer möglich.Der Nutzen eines generellen Linkverbots im Kampf gegen Rechtsextremismus ist zweifelhaft.
Ausblick
Der Gesetzgeber hat sich bisher nicht darum bemüht, eine klare Regelung zur Linkhaftung zu schaffen und dies lieber den Gerichten überlassen. Die Bundesregierung äußerte sich im Gesetzgebungsverfahren dahingehend, dass man “im Hinblick auf die Komplexität” davon abgesehen habe, “Regelungen für Hyperlinks” aufzunehmen. Nur zeigt sich immer wieder, dass auch die Gerichte mit dieser Komplexität überfordert sind. Dies hat in vielen Bereichen für Unsicherheit und zu Abmahnwellen geführt. So ist es für viele private Homepage-Betreiber oft finanziell nicht möglich, sich gegen entsprechende Abmahnungen zu wehren, auch wenn die Erfolgsaussichten hoch sind. Es wäre daher zu begrüßen, wenn die aktuell anstehende Novellierung der relevanten Gesetze dazu genutzt würde, eine Netzfreundliche und eindeutige Regelung für Links zu finden. Wer auf fremde Dokumente verweist, sollte für die dortigen fremden Inhalte nicht zur Verantwortung gezogen werden, sofern er sich diese nicht explizit zu eigen macht.
Links sind neutrale Literaturhinweise
Oder anders gesagt: Ein Link ist nichts weiter als ein Literaturhinweis und ist an sich erst einmal neutral. Erst durch den Kontext, in den er eingebettet ist, kann eine Wertung der verlinkten Seite zustande kommen. In letzter Zeit hat sich das Internet wieder von der alleinigen kommerziellen Wahrnehmung emanzipiert: Blogs, Wikis, Filesharing, Diskussionsforen und vieles mehr bieten ein Netz, das den Vorstellungen der Brecht’schen Radiotheorie wieder näher kommt. Jeder kann sowohl Rezipient als auch, wenn er möchte, Publizist sein. Dass die eine oder andere Interessengruppe Angst vor der wiedererstarkten Nutzerautonomie hat, ist nachvollziehbar. Dies darf aber nicht dazu führen, dass das Internet zu einem zweiten Fernseher und damit zu einem Einweg-Kanal für die Distribution von Medieninhalten wird. Die Kriminalisierung von Links erzeugt Angst, Mißtrauen und Zweifel unter den Nutzern. Sie führt dazu, dass das zarte Pflänzchen der Informationsgesellschaft Schaden nimmt. Auf
odem.org sind Informationen zum Verfahren, die Anklageschrift, das Urteil und weitere Materialien zu finden.