Trotz EU-Ultimatums und anstehender Strafen konnten sich Innenminister Friedrich (CSU) und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) nicht auf eine Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung einigen. Damit bleibt den Koalitionspartnern noch Zeit bis zum 26. April, denn dann wird die EU Klage vor dem Europäischen Gerichtshof einreichen.

Wie lange sollen Verbindungsdaten von Internet- und Telefonnutzern gespeichert werden? Über diese Frage diskutieren die beiden zuständigen Ministerien  schon seit März 2010, seitdem das Bundesverfassungsgericht die bis dahin gültige sechsmonatige Speicherung der Daten aussetzte. Während die Justizministerin strikt dafür kämpft, die Daten nur im Falle eines konkreten Anlasses und zur Kriminalitätsbekämpfung zur Verfügung zu stellen, fordert Innenminister Friedrich eine anlasslose Speicherung von sechs Monaten. Er bezieht sich damit auf eine entsprechende EU-Richtlinie, die genau diese Regelung zum Inhalt hat. Die Forderungen von Frau Leutheusser-Schnarrenberger, die sich in ihrer Argumentation auf die freiheitlichen Grundwerte stützt, könnten weder den polizeilichen noch den strafrechtlichen Erfordernissen des Bundesverfassungsgerichts standhalten, kritisierte ein Sprecher Friedrichs.

Sollten sich die Regierungspartner nicht bis Donnerstag kommender Woche einigen können, erwartet Deutschland in Falle eines Prozesses eine Strafe von mehreren Millionen Euro. Dass ein solches Klageverfahren bis zu 20 Monate dauern kann und somit erst nach der nächsten Bundestagswahl abgeschlossen wäre, ist angesichts der Tatsache, dass die FDP dringend um Wählerstimmen kämpfen muss, eine denkwürdige Methode. Ob das Taktieren der beiden Minister letztlich darauf abzielt, die entstehende finanzielle Belastung auf die nächste Regierung abzuwälzen, bleibt ebenso fragwürdig.

Update:

Weitere Streitpunkte in der Vorratsdatenspeicherungsdebatte sind, wie heute bekannt wurde, außerdem die konkreten Änderungen des Innenministeriums am Gesetzesentwurf des Justizministeriums. Demzufolge sollen neben dem Telekommunikationsgesetz (TKG)  auch  die Strafprozessordnung (StPO) angepasst sowie erweitert werden (in der StPO sind das zwei neue Paragrafen: 100 j und 100k). Inhalt dieser Erweiterungen ist unter anderem die Auskunftspflicht der Provider. Diese betrifft die Freigabe von Daten während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, das durch eine richterliche Anordnung zugelassen ist. Freizugebende Daten sind: Rufnummern, Zeitpunkt der Verbindung, internationale Kennung der genutzten Geräte, genutzte Funkzellen, Verbindungsart und gegebenenfalls die IP-Adresse. Inhalte sind nicht betroffen. Über die Summe der gesammelten Informationen soll zudem eine Statistik angefertigt werden.