Elektronische Newsletter sind Werbung – und damit kann es rechtlich gesehen unzumutbar sein, einen unerwünschten Newsletter zu erhalten. Vor Spam-Klagen können sich die Versender von Newslettern nur mit dem so genannten Double-Opt-In-Verfahren rechtlich absichern – dies empfahlen das Amtsgericht Hamburg und das Amtsgericht München im Herbst 2006. Bei dem Double-Opt-In-Verfahren muss der Empfänger mit einem Klick auf den entsprechenden Link in einer Mail bestätigen, dass er den Newsletter angefordert hat und empfangen möchte.
Hintergrund: Im Fall einer Klage muss der Newsletter-Sender nachweisen, dass der Adressat der Werbung zugestimmt hat. Bei einem einfachen Opt-In-Verfahren kann der Sender diesen Nachweis nicht erbringen, da er die Bestellung nicht eindeutig einer Person zuordnen kann. Bei diesem Verfahren können falsche E-Mail Adressen oder E-Mail Adressen fremder Personen ohne deren Wissen in den E-Mail-Verteiler eingetragen werden.
Gegen die Bestätigungsmail beim Double-Opt-In kann laut dem Urteil des Amtsgerichts München keine Spam-Klage erhoben werden, da sie keine unzulässige Belästigung darstelle.