Titelbild: architecture by stux via pixabay, CC0 Public DomainDie Uhr tickt beim Datenschutz für Unternehmer. Bis zum 7. Juni 2017 muss die Geldwäscherichtlinie der EU in deutsches Recht übernommen sein. Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes gab Anlass zu wochenlangen Grabenkämpfen zwischen Bundesjustiz- und Bundesfinanzministerium: Die Zugangsberechtigung zum Transparenzregister.

Hier wird jeder dokumentiert, der Unternehmensanteile ab einer Größe von 25 Prozent hält. Unter dem Zeitdruck einigten sich CDU und SPD auf eine Zugangsberechtigung für Personen mit „berechtigtem Interesse“, wie es Finanzminister Schäuble und auch das Europarecht vorsahen. Zur Diskussion stand außerdem ein „öffentlicher Zugang“, wie ihn Justizminister Maas bevorzugte. Auch viele NGOs vertreten diese Sichtweise: Transparenz, immer und überall! Diese Idee färbte nach und nach auch auf die öffentliche Meinung ab, doch die Konsequenzen eines öffentlichen Zugangs wurden in der Debatte kaum berücksichtigt.

Was bedeutet ein „öffentlicher Zugang“?

Mit wenigen Klicks könnte jeder Informationen zu Namen, Geburtsdatum und Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten, sowie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses einsehen. Für Behörden, Journalisten und NGOs ein wichtiges Hilfsmittel zur Recherche und Aufklärung von Straftaten wie Geldwäsche. Was aber macht der Rest der berechtigten Personen mit diesem Zugang? Die Wahrscheinlichkeit, dass mit solchen Daten Schindluder betrieben wird, ist groß. England hat bereits Fälle von „Identity Theft“ festgestellt. Hier werden Individuen Daten geklaut, um sich betrügerisch einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine nicht zu unterschätzende Gefahr aus dem Netz, auf die sich eingetragene Anteilseigner einstellen müssten. Denn zusammen mit den veröffentlichten Jahresabschlüssen würde sich einfach das Vermögen eines Eigentümers ermitteln lassen. Allem voran aber stünde das erhöhte persönliche Sicherheitsrisiko durch Erpressung und Entführung, dem die Personen ausgesetzt würden.

Schwachpunkte einfach ausgeblendet

Über diese Probleme in puncto Datenschutz war sich das Bundesjustizministerium durchaus bewusst. Es stellte sich die berechtigte Frage, ob der allgemeine Transparenzlobgesang und die anstehenden Bundestagswahlen die Forderung nach einem öffentlichen Zugang anfeuerten – trotz der offensichtlichen Tücken des Entwurfs.

Ferner spräche sich das Bundesjustizministerium mit der Entscheidung für ein öffentliches Register von eventuell nicht erfolgter Verantwortung zur Strafaufklärung frei und übergäbe sie an die Öffentlichkeit. Sollte eine kriminelle Verstrickung aufgedeckt werden und die Behörde dies zu spät oder gar nicht feststellen, könnte es immer heißen: „Es war öffentlich einsehbar. Ihr hättet es ja auch sehen können“. Ein berechnender Schachzug.

Am Ende wäre eine Datenbank entstanden, auf der sich jeder Interessierte der Daten der Anleger bedienen kann. Gleichzeitig wäre die Geldwäsche in keiner Weise erschwert worden. Schwarze Schafe würden nicht daran gehindert, ihre Beteiligungen zu verstecken. Mehrstufige Beteiligungsketten über Ländergrenzen hinweg sind nur ein Beispiel für die Umgehung der Meldepflicht.

Die fehlende Verhältnismäßigkeit

Das Ziel, der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismus, und die dafür ergriffene Maßnahme, die Aufhebung des grundrechtlichen Schutzes der eigenen Daten, stehen in keinem Verhältnis zueinander. Es wäre nicht mehr Sicherheit geschaffen worden. Im Gegenteil, es kämen sogar neue Risiken dazu.

Transparenz ist kein Allheilmittel. Sie hätte hier dafür gesorgt, dass das Eigentum an einem Unternehmen unter Generalverdacht gestellt würde. Unternehmer sind keine notorischen Geldwäscher. Es ist eher nahliegend, Personen üble Absichten zu unterstellen, die ohne berechtigtes Interesse in einem Eigentumsregister herumwühlen.

Man stelle sich diesen offenen Umgang mit Daten mal in einem Transparenzregister mit Verbraucherdaten vor, wie groß wäre der Aufschrei? Die Einigung von Union und SPD ist ein wichtiges Signal, das Datenschutz kein Privileg sein darf. Wir hoffen sehr, dass es nun im Parlament, im Einklang mit der EU-Rechtsforderung, verabschiedet wird.

Das Recht zu entscheiden, was mit den eigenen Daten passiert, ist in einer digitalen Gesellschaft von elementarer Wichtigkeit und darf nicht ausgehebelt werden – weder für Verbraucher, noch für Unternehmer.

Titelbild: architecture by stux via pixabay, CC0 Public Domain

 

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