Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zur Forenhaftung gefällt. So muss der Betreiber eines Internetforums auch für Äußerungen von Dritten auf seinen Seiten gerade stehen, wenn der Macher einer ehrverletzenden Äußerung bekannt ist (Urteil vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06). "Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags", heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. Sobald der Forumsbetreiber also bemerkt, dass jemand auf den eigenen Seiten rechtsverletzungen begangen hat, muss er für die Beiträge in seinem Forum haften – egal, ob die Äußerungen anonym oder unter echtem Namen gemacht wurden.
Zur Klarstellung ist es sinnvoll, genau zu lesen. “Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen” bedeutet, dass eine Löschung dann erfolgen muss, wenn dies durch den Verletzten beansprucht wird.
Damit nicht verbunden ist oft vermutete Pflicht zur regelmässigen Prüfung, ob durch die Äusserungen im Forum Dritte verletzt oder geschädigt werden.