Freifunker haften nicht für Rechtsverstöße, die Nutzer ihres WLAN-Hotspots begehen. Das hat heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Allerdings müssen Anbieter von freien WLAN-Netzen diese gegebenenfalls mit einem Passwort schützen. Für Befürworter offener WLAN-Netze eine Enttäuschung.
Das heutige Urteil des EuGH bewahrt Freifunker vor Schadensersatzklagen, wenn Dritte über den von ihnen zur Verfügung gestellten Internetzugang Urheberrechte verletzt haben. Die Richter wollen damit eigenen Angaben zufolge dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit entsprechen. Jedoch kann von dem Anbieter eines öffentlich zugänglichen WiFi-Netzes gerichtlich verlangt werden, ein Passwort einzurichten, um den Verstoß gegen das Urheberrecht zu beenden oder allein schon, um einem solchen vorzubeugen. Maßnahmen, wie die Überwachung der durch das Netz übermittelten Informationen oder gar die vollständige Abschaltung des Internetanschlusses, erteilte das Gericht in Luxemburg allerdings eine Absage.
“Herber Rückschlag für eine flächendeckende Versorgung mit offenen Netzen”
Befürworter offener WLAN-Netze zeigen sich trotz allem von dem Richterspruch enttäuscht. Sie stoßen sich besonders an dem Hinweis des EuGH, dass Nutzer im Falle einer angeordneten Verschlüsselung für ein zuvor frei zugängliches WLAN-Netz, „ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche Passwort erhalten.“ Völlig unklar bleibe nämlich, wie diese Identitätsfeststellung erfolgen solle und wie lange und in welcher Weise die Daten aufbewahrt werden müssten, erklärte etwa Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft: „Muss ich im Café demnächst meinen Ausweis vorlegen und einscannen lassen, um an das WLAN-Passwort zu gelangen?“ Das Urteil sei deshalb „ein herber Rückschlag für eine flächendeckende Versorgung mit offenen Netzen.“
Ähnlich äußerte sich Kläger Tobias Mc Fadden. Er hatte ein frei zugängliches WiFi-Netz zur Verfügung gestellt, über das 2010 ein musikalisches Werk illegal zum Herunterladen angeboten worden war. Die Folge war ein bis jetzt andauernder Rechtsstreit. Das abschließende Urteil des EuGH werten Beobachter als Schritt zu mehr Rechtssicherheit: Denn trotz der kürzlich erfolgten Abschaffung der Störerhaftung in Deutschland durch das reformierte Telemediengesetz, sei die Gefahr von Abmahnungen gegen WLAN-Betreiber nicht explizit ausgeräumt gewesen. Anwälte hätten sich nach wie vor auf Unterlassungsansprüche stützen können.
Titelbild: WLAN von Gerd Altmann via pixabay, licenced CC0 Public Domain