Eric Schmidt_cropWie soll Europa mit dem „Google-Urteil“ umgehen, mit dem der Europäische Gerichtshof ein Recht auf Vergessenwerden geschaffen hat? – vermeintlich, denn diese Lesart wird kontrovers diskutiert. Google hat zur Beantwortung offener Fragen eine Reihe von europaweiten Expertengesprächen organisiert. Am Dienstag kam das Gremium in Berlin zusammen und traf auf deutsche Experten.
Eric Schmidt, der eigens nach Berlin angereiste CEO von Google, eröffnete das Panel mit den Worten: „Google begrüßt dieses Urteil nicht, respektiert aber die Autorität des Gerichtes“. Er meint damit die gemeinhin als „Google-Urteil“ bekannt gewordene Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai dieses Jahres. Man sei nun verpflichtet, europäischen Bürgern das „Recht auf Vergessen“ einzuräumen. Die Experten, darunter Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, der Wikipedia-Gründer Jimmy Wales und Frank La Rue, UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHCR), hatten vorher bereits Madrid, Rom, Paris und Warschau besucht und sich dort mit nationalen Experten ausgetauscht. In den kommenden zwei Wochen folgen noch Veranstaltungen in London und abschließend in Brüssel.
Laut Schmidt seien bereits 146.000 Anträge auf Löschung eines Eintrags in der Suchmaschine eingegangen. Kurz zählte der Google-Chef auf, welche Anträge unproblematisch entfernt würden, beispielsweise Berichte über Personen, die Opfer eines Verbrechens geworden sind. Nicht entfernt hingegen werden Löschanträge, die sich auf pädophile Straftaten beziehen, oder Links, die auf Beteiligte eines politischen Skandals hinweisen. Strittig hingegen ist die Entfernung sensibler persönlicher Daten, illegaler Inhalte aus politischen Reden mit Personenbezug oder solcher Inhalte, die sich auf länger zurückliegende Verbrechen beziehen.

Was ist privat, was öffentlich?

An vielen Stellen kamen die Diskutanten immer wieder auf die dem Urteil zugrundeliegende hochinteressante Frage zurück, wo die Grenze zwischen Privatheit und Öffentlichkeit gezogen werden sollte. Denn: Informationen, die von öffentlichem Interesse sind, sind von der Löschung ausgenommen. Aufschlussreich waren hier die Ausführungen von Susanne Dehmel, Juristin und Bereichsleiterin für Datenschutz beim BITKOM e.V.: „Öffentliches Interesse liegt vor, wenn der Sachverhalt für das politische Leben relevant ist und zur Meinungsbildung beiträgt“, so Dehmel. Sie stellte klar, dass das Urteil des EuGH nicht viele Anhaltspunkte in dieser Frage gebe. Trotz allem habe das Gericht Hinweise darauf gegeben, wie die Unterscheidung getroffen werden könne. Laut Gericht sollten das Presse- und Persönlichkeitsrecht herangezogen werden, um eine Entscheidung treffen zu können. Da der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen sei, sollte zusätzlich das Interesse der Öffentlichkeit an der Information hinzugezogen werden; wirtschaftliche Interessen der Suchmaschine müssten in diesem Falle eine untergeordnete Rolle spielen. In einem anderen Urteil habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte vorgenommen. Die Abwägung müsse jeweils ereignisbezogen stattfinden.
Ein Regierungsmitglied ist beispielsweise von öffentlichem Interesse – aber nur in dieser Funktion und nicht als Privatperson. Ob Informationen irrelevant geworden sind und somit für die Löschung in Frage kommen, müsse jeweils im Moment des Sperrbegehrens entschieden werden. Dehmel sieht in der Einzelfallentscheidung das am besten geeignete Mittel. Auf die Frage von Luciano Floridi, Professor für Informationsphilosophie und Informationsethik an der Universität Oxford, welche Entscheidung im Falle, dass eine Person aufhöre, eine Person des öffentlichen Lebens zu sein, zu treffen sei, entgegnete Dehmel, dass eine gewisse Öffentlichkeit auch dann bestehen bleibe. Hinsichtlich veröffentlichter Informationen, die auf Minderjährige verweisen, hält Dehmel es für überlegenswert, diese generell als privat einzustufen. Ähnlich sah das auch Moritz Karg, Referent beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Hamburg. Er sprach sich ebenfalls für Sonderrechte für Minderjährige aus; allerdings solle man im jeweiligen Einzelfall nach Informationsquelle und Alter der Betroffenen die Entscheidung abwägen.
Matthias Spielkamp von Reporter ohne Grenzen wies darauf hin, dass die Unterscheidung von privat und öffentlich in der deutschen Rechtspraxis bislang so gut wie keine Relevanz hat. In anderen Rechtsräumen sei sie hingegen durchaus üblich. Doch hält er es für unangebracht, dass ein privates Unternehmen wie Google nun gerade diese schwierige Abwägung leisten soll.

Der Faktor Zeit

Neben der Debatte um die Definition von Öffentlichkeit und Privatheit wurde auch die Entscheidung des Gerichtes, Zeit zu einem maßgeblichen Kriterium für die Löschung zu machen, diskutiert. Es ist durchaus eine Frage der Auslegung, wann eine Information irrelevant wird. Im Falle des Urteils des EuGH waren dies nach Ansicht der Richter 16 Jahre – doch hätten vielleicht auch 15 gereicht? Michaela Zinke vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), findet, dass es mehr als nur den Zeitfaktor brauche. Weitere zu berücksichtigende Kriterien seien zum Beispiel die Rolle, in der sich der Betroffene befinde, oder die Frage, wie sensibel die Information sei. Ein Kriterienkatalog, der weitere zu definierende Faktoren festlege, sei daher vonnöten. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin und Professor an der Viadrina-Universität, wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es auch Informationen gebe, die nach einiger Zeit erst wieder relevant werden könnten.

Lokal, kontinental oder global löschen?

In der Frage, in welchem geografischen Ausmaß gelöscht werden sollte, bestand die größte Uneinigkeit zwischen den Panel-Beteiligten. Michaela Zinke (vzbv) sprach sich gegen eine länderspezifische Beschränkung der Löschung aus, da diese kaum umzusetzen sei. Die Löschung müsse europäisch gedacht werden. Matthias Spielkamp hingegen plädierte für eine lokale Löschung, um die europäische Vielfalt zu wahren. Anders würde seiner Meinung nach ein Dilemma entstehen: Sollte man Löschanträge aus demokratischen und solche aus autoritären Staaten gleich behandeln? Christoph Fiedler vom Verband deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) äußerte sich ähnlich. Globale Harmonisierung würde nicht zu mehr Freiheit führen. Kulturelle Normen seien „kein Fluch, sondern ein Segen“. Rechtsanwalt Niko Härting sprach sich für ein „territoriales Denken“ aus: Der Löschanspruch eines Spaniers gelte bis zu den Grenzen Spaniens und nicht darüber hinaus. Der spanische Jurist José-Luis Piñar entgegnete mit der Frage: „Aber ist das Internet nicht immer extraterritorial?“ Zweifellos, aber in juristischer Hinsicht wird diese Tatsache durchaus in Frage gestellt.

Ist das Urteil gut?

Auch diese Frage wurde von dem Expertenkreis diskutiert. Die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger wertete das Urteil als ein „wichtiges“. Das Recht auf Privatheit hat ihrer Ansicht nach mit dem Urteil ein stärkeres Gewicht bekommen. Allerdings müsste auch das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit mit berücksichtigt werden. Peggy Valcke, Jura-Professorin an der Universiteit Leuven, stellte klar, dass das Urteil nur so gut wie die Klage selbst sein könne, da es die spezifischen Fragen der Klage kläre. Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung Frank La Rue positionierte sich klar gegen das Urteil. Er findet es nicht angemessen, dass ein privates Unternehmen nun den Auftrag hat, über Privatsphäre und Datenschutz zu entscheiden. Sylvie Kauffmann, Chefredakteurin von Le Monde, lobte das Urteil als Impulsgeber für die nun stattfindende Debatte. Dass Google eine Expertenanhörung organisiert, die eigentlich in den Aufgabenbereich der Politik fällt, findet sie nicht bedenklich: „Es ist okay, wer auch immer das organisiert“. Denn es gehe ausschließlich um die Sache. Dass Google sich nun darum kümmert, zeige, dass das Unternehmen das Urteil ernst nehme und bestrebt sei, verbindliche Regelungen zu finden.
Bild: TechCrunch
CC-Lizenz-630x1101
 

Privacy Preference Center