Berliner DatenschutzrundeAm 9. und 10. Oktober setzt der Rat der Europäischen Innen- und Justizminister seine schwierigen Verhandlungen über die EU-Datenschutzreform fort. Auf der Suche nach Anregungen zum Thema Datenschutz diskutierte Bundesinnenminister Thomas de Maizière deshalb vergangene Woche mit Experten über das „Google-Urteil“ und andere aktuelle Gerichtsentscheidungen sowie die Frage, ob man in puncto Datenschutz überhaupt einen Konsens erzielen kann. Dabei stellte sich vor allem das Verhältnis von Meinungs- und Informationsfreiheit und Datenschutz als ein sehr kompliziertes heraus.
Die aktuell gültige EU-Datenschutzrichtlinie stammt aus dem Jahr 1995, einer Zeit, in der Informationen noch per Fax verschickt wurden, Google noch nicht existierte und man sich mit einem laut fiependen Modem ins Internet einwählte. Höchste Zeit also für eine Anpassung an die Realität der digitalisierten Welt, in der jeder jeden googeln kann und Firmen aus dem Bündeln und Verarbeiten persönlicher Informationen ein lukratives Geschäftsmodell gemacht haben.
Doch eine Neufassung der europäischen Datenschutzgrundverordnung gestaltet sich schwierig. Seit fast zwei Jahren wird nun schon über die Inhalte des Papiers verhandelt. Das EU-Parlament hat im März 2014 endgültig einen Vorschlag für den Gesetzestext verabschiedet. Die Innen- und Justizminister der Mitgliedstaaten konnten sich bisher jedoch nur auf einige der Punkte des Reformvorhabens verständigen. Nun startet die nächste Verhandlungsrunde in Luxemburg, die Verabschiedung der Reform ist für 2015 geplant. Ob dieser Zeitplan jedoch eingehalten werden kann, ist bisher unklar.
Die zögerlichen Fortschritte im EU-Ministerrat werden vielfach auf den politischen Unwillen zur Einigung zurückgeführt. Diese Interpretation ist sicher nicht unberechtigt, beim Besuch der Diskussionsrunde mit Thomas de Maizière erhielt man jedoch eine lebhafte Vorstellung von der Schwierigkeit, die Positionen der 28 Mitgliedstaaten in einem wirkmächtigen Papier zusammenzubringen. Denn der Austausch des Innenministers mit 19 Experten am vergangenen Donnerstag machte vor allem eins deutlich: Das Thema Datenschutz ist extrem komplex und voller Widersprüche.
Geredet wurde bei der Dialogveranstaltung der Berliner Datenschutzrunde diesmal nicht über die Kontrolle datenverarbeitender Unternehmen, höhere Sanktionen bei Datenschutzverstößen und Erleichterungen für die Wirtschaft durch europaweit einheitliche Datenschutzregeln. Diese Themen spielen bei den Gesprächen über die EU-Datenschutzreform zwar eine wichtige Rolle, doch in der Expertenrunde befasste man sich mit Grundlegenderem, nämlich den Auswirkungen des Datenschutzes auf Grundrechte wie Meinungs- und Informationsfreiheit.

Ist die Meinungsfreiheit in Gefahr?

Wo liegen die Grenzen der Meinungsfreiheit? Wann hat das Recht eines Einzelnen, sein Leben privat zu gestalten und selbst über die Verbreitung persönlicher Informationen zu bestimmen, Vorrang vor der Redefreiheit? Dies sind zentrale Fragen, die sich stellen, wenn Datenschutz nicht nur auf die Vorgehensweise großer Unternehmen wie Facebook, sondern auf das Handeln eines jeden Einzelnen bezogen wird. Das Internet verkompliziert diese Abwägungen enorm, denn es schafft eine viel größere potentielle Öffentlichkeit für das Verbreiten von Informationen.
Vor diesem Hintergrund äußerten Prof. Indra Spiecker vom Frankfurter Lehrstuhl für öffentliches Recht, und Moritz Karg, Referent des Hamburger Datenschutzbeauftragten, die Ansicht, dass in puncto Datenschutz in der analogen und digitalen Welt nicht dieselben Regeln gelten sollten. Eine Information könne im Internet eine ganz andere Reichweite und Wirkung entfalten, als wenn sie in Form von Flugblättern auf der Straße verteilt werde. Deshalb plädierten Spieker und Karg dafür, die Meinungsfreiheit online stärker einzuschränken als offline.
Dieser Ansatz blieb jedoch nicht unwidersprochen. Prof. Bernd Holznagel, Rechtswissenschaftler der Universität Münster, mahnte, ein solches Vorgehen könne zu einem globalen „Race to the Bottom“ führen. Meinungsfreiheit sei eine essentielle Komponente in der Entwicklung des Internets in seiner heutigen Form gewesen. Es dürfe nun nicht versucht werden, das Datenschutzrecht zu nutzen, um das Internet beliebig zu steuern. Der Vorstand der Internet Society Deutschland Hans Peter Dittler wies außerdem darauf hin, dass es schwierig sei, mit der Reichweite von Veröffentlichungen im Internet zu argumentieren, da der Urheber nur wenig Einfluss auf die Verbreitung seiner Äußerungen habe. Damit zeigte er ein grundsätzliches Dilemma auf: Über das Internet kann man eine Information zwar potentiell auf der ganzen Welt verbreiten, möglicherweise erreicht sie aber auch nur ein ähnlich großes Publikum wie das örtliche Gemeindeblatt. Ein Blog kann 50 Leser haben oder 50.000, und ob sich eine Äußerung verbreitet, ist oft nicht vorhersehbar.
Auch die Frage, in welche Lebensbereiche der Datenschutz überhaupt eingreifen soll, war keineswegs unumstritten. Viele der in der Dialogrunde anwesenden Juristen waren der Meinung, dass es, insbesondere was Äußerungen von Privatpersonen im Netz angeht, überhaupt keiner Regelung durch den Datenschutz bedürfe. Vielmehr solle man die Frage, was man im Netz über andere äußern darf, den Zivilgerichten überlassen. Dort habe sich über Jahre eine bewährte Praxis der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten des Einzelnen und der Meinungs- und Informationsfreiheit etabliert. Wie das Vertrauen in die deutsche Zivilgerichtsbarkeit einer gesamteuropäischen Regelung zuträglich sein kann, blieb allerdings offen.

Reicht das Presserecht aus?

Doch die EU-Datenschutzreform könnte nicht nur Auswirkungen darauf haben, was Privatleute künftig öffentlich machen dürfen. Die Journalisten in der Runde äußerten sich besorgt um die Pressefreiheit. Bisher nimmt das sogenannte Medienprivileg die journalistische Arbeit vom Datenschutzrecht aus. Der Entwurf der Datenschutzverordnung, der zurzeit auf EU-Ebene diskutiert wird, sieht nun aber eine Abwägung zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit vor. Das stelle eine deutliche Verschlechterung des deutschen Status Quo dar, monierte Christoph Fiedler vom Verband Deutscher Zeitungsverleger. Auch Christian Mihr, Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen, meinte, das bestehende Presserecht sei ausreichend. Er warnte davor, dass in anderen Ländern der Deckmantel des Datenschutzes genutzt werden könne, um unliebsame Kommunikation zu unterdrücken.
Darüber, dass die Pressefreiheit ein hohes Gut ist, war man sich in der Runde generell einig. Doch auch hier wirft die Digitalisierung neue Fragen auf, zum Beispiel danach, ob das Medienprivileg in Folge des Medienwandels über die klassischen Medien hinaus ausgedehnt werden sollte. Plattformen wie Wikimedia arbeiten schließlich auch redaktionell, wie Oliver Süme von EuroISPA bemerkte.

Das Recht auf Vergessen und seine Folgen

Erwartungsgemäß widmete sich die Runde auch der aktuellen Kontroverse um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Recht auf Vergessenwerden. Insgesamt bestand Einigkeit darüber, dass es Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung des “Google-Urteils” gibt. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Ex-Justizministerin und Mitglied des Google-Löschbeirats, sprach sich dafür aus, einen transparenten Kriterienkatalog für die Löschung von Suchergebnissen zu entwickeln und auch den von den Löschanträgen betroffenen Webseitenbetreibern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber, dass Google nicht allein über die Löschung von Suchergebnissen entscheiden sollte, bestand ebenfalls weitgehend Einigkeit. Dazu, ob die Löschverfahren künftig gleich von einer Schiedsstelle durchgeführt oder die Google-Entscheidungen nachträglich gerichtlich überprüft werden sollten, gab es allerdings unterschiedliche Ansichten. Es dürfe auf keinen Fall eine öffentliche Zensurbehörde entstehen, warnten einige.
Kontrovers diskutiert wurde auch der Einfluss des Google-Urteils auf die Informations- und Meinungsfreiheit. Thomas Stadler von internetlaw.de kritisierte insbesondere, dass das EuGH-Urteil einen grundsätzlichen Vorrang des Schutzes persönlicher Daten vor dem Interesse auf Zugang zu Informationen erklärt habe. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, hingegen deutete das Urteil als „Entscheidung für die Freiheit“, denn mit dem Wissen, dass ein Link in einigen Jahren auch wieder gelöscht werden kann, könnten Gerichte für die Veröffentlichung von Informationen zunächst einmal großzügigere Maßstäbe ansetzen.
Dass sich aus der EuGH-Entscheidung neben grundsätzlichen Fragen auch handfeste praktische Probleme ergeben, erläuterte Matthias Spielkamp von iRights.info. Bei der enormen Anzahl von 130.000 Löschanträgen, die mittlerweile bei Google eingegangen sind, und angesichts der mangelnden Transparenz des Verfahrens könne man nicht davon ausgehen, dass im Einzelfall angemessene Entscheidungen getroffen würden. Zudem sei es absurd, dass Informationen zwar gelöscht würden, gleichzeitig aber Listen der gelöschten Einträge angelegt würden. So entstünden „riesige Erpressungsdatenbanken“. Spielkamp kritisierte weiter, die Löschung von Suchmaschineneinträgen sei ineffektiv, da sie nur für den Europäischen Raum gelte. Da die Einträge im Rest der Welt weiter verfügbar sind, sei es auch für „minderbegabte Internetnutzer“ technisch kein Problem, von überall weiter auf sie zuzugreifen. Hier gebe es Parallelen zu den wenig erfolgreichen Netzsperren. Daher stellte er die berechtigte Frage, ob es sinnvoll sei, eine derart ineffektive Praxis in eine gesetzliche Regelung aufzunehmen.

Zu früh für gesetzliche Regelungen

In Anbetracht der vielen ungeklärten Fragen, die das Google-Urteil aufgeworfen hat, war sich die Mehrheit der Experten einig, dass es zu früh sei, gesetzliche Regelungen zum Recht auf Vergessen zu treffen. Die EU-Innen- und Justizminister sollten abwarten, bis nationale Gerichte die Rechtsprechung des EuGH weiterentwickelt hätten. Selbst Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die grundsätzliche eine gesetzliche Regelung des Rechts auf Vergessen für nötig erachtete, zeigte sich unsicher, ob diese bereits in der EU-Datenschutzgrundverordnung erfolgen solle.
Während der fast dreistündigen Diskussion in der Hertie School of Governance wurden viele wichtige Fragen und komplexe Zusammenhänge zum Thema Datenschutz angesprochen. Man darf gespannt sein, was Bundesinnenminister Thomas de Maizière daraus in die Verhandlungen um die europäische Datenschutzreform mitnehmen wird. In der Debatte wurde vor allem deutlich, dass es nicht einfach werden wird, umfassende Datenschutzregeln zu beschließen, ohne wichtige Grundrechte zu beschneiden. Denn wie Christoph Fiedler in der Expertendiskussion feststellte: Datenschutz und Meinungsfreiheit sind in ihren Grundprinzipien komplett gegensätzlich und deshalb nur schwer vereinbar.
 
Foto: Bundesministerium des Innern
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