Staat goes soziale Medien: Die Justiz- und Innenminister Deutschlands diskutierten im November  die Möglichkeit, über soziale Netzwerke wie Facebook nach mutmaßlichen Straftätern zu fahnden. Dabei soll der Link zur Fahndungsseite der Polizei auf Facebook abgelegt werden.

Befürworter erhoffen sich von der neuen Art der Fahndung insbesondere die Aufmerksamkeit derjenigen zu wecken, die von den üblichen Wegen der Fahndungsaufrufe (Fernsehen, Radio, Anschläge) bislang nicht erreicht werden. Kritiker geben zu bedenken, dass die Inhalte auf Facebook nicht mehr unter Kontrolle deutscher Behörden stünden. Aktuell läuft hierzu ein Test des LKA Niedersachsen.
Soll die Polizei soziale Medien wie Facebook zur Fahndung einsetzen? Darüber herrscht auch unter unseren Unsern Uneinigkeit, wie eine vorab gestellte, nicht repräsentative Umfrage ergab: 14 Prozent sprachen sich vorbehaltslos dafür aus, während die Mehrheit von 50 Prozent Facebook-Fahndung nur unter der Bedingung zulassen würde, dass  die verwandten Daten dem deutschen Datenschutz unterliegen. 36 Prozent lehnen ein solches Vorgehen rundheraus ab. Wir haben den Berliner Senator für Justiz und Verbraucherschutz Thomas Heilmann und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix nach ihrer Meinung gefragt.


Pro-Standpunkt von Thomas Heilmann

Was für unsere Großmütter noch absolut undenkbar war, ist für unsere Kinder – und viele von uns – schon Realität: Wir kleben unsere Urlaubsschnappschüsse nicht mit Fotoecken in Alben mit pergamentenen Trennblättern, sondern posten sie für viele sichtbar bei Facebook oder Twitter. Wir blättern uns immer öfter nicht mehr mit druckerschwarzen Händen durch Berge von Zeitungspapier, sondern greifen zum Tablet oder zum Smartphone und gehen ins Internet, um uns zu informieren. Gerade für die nachwachsende Generation hat das Internet als Informationsquelle, Kommunikationsplattform und Heimat sozialer Netzwerke eine enorme Bedeutung gewonnen. Und diese Bedeutung nimmt stetig zu.

Da ist es nur folgerichtig, dass wir über die Nutzung dieser sozialen Netzwerke für die Aufklärung von Straftaten nachdenken. Denn sonst würden wir auf eine wachsende Zahl an potentiellen Hinweisgebern und Zeugen in den Online-Communities verzichten. Deshalb haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder auf ihrer Herbstkonferenz am 15. November 2012 in Berlin einstimmig beschlossen, die rechtlichen Möglichkeiten einer Nutzung sozialer Netzwerke für die Aufklärung von Straftaten zu erörtern und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen.

Diese Entscheidung ist gut und richtig. Selbstverständlich muss eine Prangerwirkung, die von vielen befürchtet wird, vermieden werden. Aber schon die heutige Form der Öffentlichkeitsfahndung birgt diese Gefahr: Zeitungsartikel, in denen nach Personen gefahndet wird, können schon jetzt in sozialen Netzwerken gepostet oder gelinkt werden. Da ist es nur konsequent, die rechtlichen Rahmenbedingungen auszuloten und gegebenenfalls neu zu stecken, um hier klare Grenzen zu setzen. Der verantwortungsvolle Umgang mit dem Instrument der Öffentlichkeitsfahndung ist die Grundvoraussetzung, von der wir schon wegen des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen ausgehen und ausgehen müssen. Private Internetanbieter, die aufgrund einer bundeseinheitlichen Richtlinie bislang grundsätzlich nicht eingeschaltet werden sollen, müssen eingebunden werden. So lässt sich auch Missbrauch vermeiden.

Gemeinsam können wir soziale Netzwerke für die Aufklärung von Straftaten nutzbar machen und die Öffentlichkeitsfahndung zukunftsfähig machen. Diese Chance sollten wir uns im Interesse einer wirksamen und schnellen Straftatbekämpfung nicht entgehen lassen.

Contra-Standpunkt von Dr. Alexander Dix

Das Internet ist nicht mit dem Steckbrief an der Litfaßsäule vergleichbar. Steckbriefe kann man abnehmen, wenn die verdächtige Person gefasst ist. Das Internet dagegen vergisst nichts. Zudem ist im Internet häufig nicht eindeutig festzustellen, wer den Fahndungsaufruf veröffentlicht hat. Das kann eine Polizeibehörde sein, es kann aber auch jemand sein, der sich als Polizei ausgibt und einem anderen übel mitspielen will.

Die Fahndung im Internet ist auch deshalb ein weiter reichender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Verdächtigen und – noch intensiver – der Zeugen (mit der möglichen Folge der globalen Rufschädigung), weil der Fahndungsaufruf selbst dann weltweit abrufbar ist, wenn eine internationale Fahndung nicht gerechtfertigt wäre. Aus diesen Gründen ist der Gesetzgeber gefordert, die Voraussetzungen für eine Fahndung im Internet restriktiver als für eine Offline-Fahndung zu regeln. Vor allem die Rechte unverdächtiger Personen (Zeugen, Opfer) müssen stärker geschützt werden.

Die sozialen Netzwerke und insbesondere Facebook treten als Kommunikationsplattform heute häufig an die Stelle des offenen Internets. Deshalb wird gegenwärtig geprüft, inwieweit auch solche Netze für Fahndungszwecke genutzt werden können. Dabei stellen sich zusätzliche datenschutzrechtliche Fragen. Zum einen sollen die Strafverfolgungsbehörden nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren in vielen Bundesländern grundsätzlich keine privaten Internetanbieter einschalten, wenn sie Fahndungsaufrufe veröffentlichen. Dahinter steht die Überlegung, dass die Staatsanwaltschaft für die Rechtmäßigkeit eines Fahndungsaufrufs im Internet verantwortlich ist und diese Verantwortung nicht auf ein Unternehmen delegieren kann, das sich – wie z.B. Facebook – sämtliche Rechte für die unbeschränkte Weiterverwertung der veröffentlichten Daten übertragen lässt.

Zudem bestreitet Facebook, sich an deutsches Recht halten zu müssen. Eine Staatsanwaltschaft, die der Strafprozessordnung unterliegt, darf schon aus diesem Grund keine Fahndungsaufrufe einem Unternehmen überlassen, dessen Datenverarbeitung außerhalb von Europa stattfindet. Facebook kann jederzeit das Nutzungsverhalten derjenigen auswerten, die sich den Fahndungsaufruf ansehen, und ist darüber hinaus nach amerikanischem Recht verpflichtet, den US-Behörden den Zugriff auf Bestands- und Nutzungsdaten in einem Umfang zu ermöglichen, der über das deutsche Recht hinausgeht.

Solange Facebook – oder andere Betreiber sozialer Netzwerke – nicht verbindlich zusichern, dass sie deutsches Recht beachten werden und solange nicht gewährleistet ist, dass allein die ausschreibende Staatsanwaltschaft oder Polizei über die Erstveröffentlichung und die weitere Behandlung des Fahndungsaufrufs (insbesondere seine Löschung) entscheidet, dürfen keine Fahndungsaufrufe bei Facebook veröffentlicht werden.