Das Bundeskriminalamt sorgt mit seiner vorsorglichen Speicherung von Nutzerdaten gerade für Unmut in der Netzwelt, der Deutsche Bundestag zeichnet ebenfalls auf, wer denn so auf seinem Internetauftritt vorbeischaut – und bis vor kurzem protokollierte auch das Bundesjustizministerium (BMJ) die Daten seiner Website-Besucher. Ein rechtswidriges Vorgehen, so entschied das Berliner Amtsgericht in einem Grundsatzurteil vom 27. März, das jetzt veröffentlicht wurde. Geklagt hatte der Jurist Patrick Breyer, tätig unter anderem für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Das BMJ reagierte und erstellt lediglich noch anonyme Statistiken über die Besucher seiner Website.

 

Wir speichern nicht
Aktionswebsite www.wir-speichern-nicht.de vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

Was sich die Datensammler zunutze machen: Wer im Internet surft,
hinterlässt Spuren. Dazu gehört die IP-Adresse, eine Ziffernfolge, die
netzfähigen Rechnern und Geräten zugeordnet ist und sie eindeutig
identifiziert. Damit lässt sich zurückverfolgen, wer von wo ins Netz
geht. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts dürfen diese Daten nur so
lange gespeichert werden, wie der Internetnutzer auf der Seite
verweilt. Eine längere Aufbewahrung verletze das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.

Das Urteil könnte einige Websitebetrieber vor Probleme stellen: Denn
nicht nur Behörden speichern Daten ihrer Besucher, auch Blogssoftwares
wie etwa WordPress zeichnen in den Grundeinstellungen auf, wer auf die
Weblogs zugreift.

Hilfe für die Betreiber von Online-Diensten, Blogs
und Foren möchte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung bieten. Mit der Aktion „Wir speichern nicht – we respect your privacy
will er aufklären, wie man die Anonymität seiner vorbeisurfenden
Besucher sicherstellen kann. Anbieter, die mitmachen, bekommen ein
Gütesiegel für ihre Website.
Patrick Breyer spricht von einem Urteil „mit Signalwirkung für die
gesamte Internetbranche“.

Es erscheint allerdings fraglich, ob und wie
das Berliner Urteil internationale Internet-Anbieter beeindruckt. Ob
Google, Amazon oder eBay – Nutzerverhalten aufzuzeichnen gehört bei
vielen Diensten dazu, das schreibt Breyer selbst auf seiner Website. Und stellt dort auch eine Musterklage zur Verfügung, mit der man sich gegen unerwünschte Protokollierung wehren soll.

Via netzpolitik.org und heise.de