Das Bundesverfassungsgericht hat heute (27.2.2008) das für die Bundespolitik richtungsweisende Urteil zu Online-Durchsuchung verkündet und ein Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme erwähnt. Online-Durchsuchungen seien nur unter strengen Auflagen zulässig, urteilten die Richter.

 

Die Verfassungsrichter entschieden, dass der entsprechende Paragraph im Verfassungsschutzgesetz NRW verfassungswidrig sei und erklärten ihn für nichtig.
In Fällen, in denen „tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen“ erklärte das Bundesverfassungsgericht das heimliche Ausspähen privater Computer für verfassungsrechtlich zulässig. Das heimliche Durchsuchen von Computern verletze zwar das Persönlichkeitsrecht. Wenn ein Richter zustimmt, ist die Online-Durchsuchung aber zum Beispiel bei Anhaltspunkten einer Gefahr für Menschenleben oder geplanten Terroranschlägen möglich.

In der Großen Koalition wird seit einigen Monaten über ein Gesetz zu Online-Durchsuchungen auf Bundesebene diskutiert. Der Koalitionspartner SPD bremste die von der CDU vorangetriebenen Vorschlag bislang mit einem Verweis auf das anstehende und somit richtungsweisende Urteil.

Verfassungsschutzgesetz NRW

Der §5 Abs.2, Nr.11 des Verfassungsschutzgesetzes NRW erlaubte es der Ermittlungsbehörden des Landes heimlich Computer auszuspähen und die Internetkommunikation Verdächtiger zu überwachen. Der im Dezember 2006 verabschiedete umfasst sowohl die verdeckte Teilnahme an Kommunikationseinrichtungen im Internet als auch der „heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel“.

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