Neufassung 16 Uhr 30 Uhr.

Am morgigen Freitag sollte ein Gebot bei ebay auslaufen, dass zu Denken gegeben hätte: Nutzer “Tilo42” bot seine Briefwahlunterlagen zum Kauf an. Das Verfahren: Der Höchstbietende teilt dem Verkäufer seine Wahlentscheidung mit, Tilo42 füllt den Briefwahl-Bogen aus und sendet diesen dem Käufer zu. Der Verkäufer bot den Briefwahlschein zur Bundestagswahl aus Berlin-Neukölln an. Das heute morgen gesehen Angebot wurde bereits am 6.9. eingestellt und im Lauf des Tages von der ebay-Redaktion entfernt.

Schon gestern waren auf ebay von pol-di.net Vorstand Christoph Bieber mindestens sieben ähnlich lautende Angebote registriert worden. Alle scheinen inzwischen aus dem Netz genommen worden zu sein. Allerdings kam auch im Lauf des heutigen Tages mindestens ein neues ähnliches Angebot hinzu – ebenfalls vor wenigen Minuten entfernt.

Wie viele solcher Angebote in der Zwischenzeit entfernt wurden, kann Dr. Wolf Osthaus, Leiter Government Relations bei ebay, nicht sagen. Aber: “Bei den Angeboten von Wahlstimmen zur Bundestagswahl 2005 handelt es sich um absolute Einzelfälle. Wenn wir von solchen Angeboten Kenntnis erhalten, entfernen wir die Angebote umgehend.” Die Anbieter bekämen eine Nachricht, dass es sich um einen Verstoß gegen die ebay-Grundsätze handele.

Osthaus begründet das restriktive Verhalten mit zwei Argumenten: “Das Wahlrecht ist ein persönliches Recht – und damit unveräußerbar. Daher darf es nicht gehandelt werden.” Zudem verwehrt sich ebay dagegen, politisch mißbraucht zu werden: “Auch wenn es sich um symbolische Angebote ohne kommerzielle Interessen handelt, die eher eine Art der politischen Meinungsaussage sind, sind wir nicht der richtige Ort. Wir sind eine e-Commerce Plattform, daher werden symbolische Angebote nicht angenommen.”

Schon am 15.8. hatte ein Nutzer auf ich-gehe-nicht-hin.de das gleiche Vorhaben angekündigt. Ein Nutzer auf ich-gehe-nicht-hin.de hatte daraufhin gewarnt: Ein Stimmenverkäufer mache sich eindeutig strafbar. Der Warner hatte daraufhin das Strafgesetzbuch zitiert:

“§ 108b. Wählerbestechung.
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.”

Derzeit scheinen keine weitere entsprechende Angebote auf ebay gemacht zu werden, die Redaktion hat aufgeräumt. Aber wer kann das schon genau sagen, bei vier Millionen Artikeln online?

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