Wirklich neu ist das angewandte Wahlrecht für
die hessische Kommunalwahl am 18. März nur für die hessischen Wahlbürger, denn in
anderen Bundesländern werden bereits seit einigen Jahren Stadtverordnetenversammlungen, Kreistage
und Ortsbeiräte nach dem Prinzip des Kumulierens und Panaschierens gewählt.


Diese beiden Verfahren stellen die zentralen inhaltlichen Veränderungen im Vergleich
zu den vorangegangenen Kommunalwahlen dar. Mit dem Gesetz zur Stärkung der
Bürgerbeteiligung und der kommunalen Selbstverwaltung vom 23. Dezember 1999 wurde neben
der aufgewerteten Rechtstellung der direkt gewählten Bürgermeister und Landräte, der
Sport in die Kommunalverfassung aufgenommen, die Mitwirkung kommunaler Spitzenverbände an
der Landesgesetzgbeung verbessert und schließlich auch das bisherige Kommunalwahlrecht
umfangreich geändert.

Dabei wurde auch das aktive Wahlalter – mit einer Übergangsregel für die kommende
Kommunalwahl – wieder von sechzehn auf 18 Jahre angehoben, die Legislaturperiode von vier
auf fünf Jahre verlängert, die Fünf-Prozent-Hürde gestrichen und ein neues Wahlsystem
eingeführt, das im folgenden näher erläutert werden soll.

Unverändert bleibt das Prinzip der Verhältniswahl bestehen, nach dem die Verteilung
der Mandate auf die einzelnen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt
abgegebenen Stimmen erfolgt. Mit der Einführung des neuen Wahlrechts soll den Wählern
die Möglichkeit offeriert werden, nicht mehr nur zwischen den bisherigen starren Listen
wählen zu können, sondern mit der Stimmabgabe auch einen direkten Einfluss auf die
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber zu haben.

Die Wähler können bei der bevorstehenden Kommunalwahl so viele Stimmen verteilen, wie
Sitze in Stadtparlamenten oder  Kreistagen zu wählen sind. Dabei steht ihnen zu,
jedem Kandidaten bis zu drei Stimmen zu geben ("kumulieren") und somit die
Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem favorisierten Wahlvorschlag zu
beeinflussen.

Zudem müssen sich die Wähler nicht mehr nur für eine bestimmte Partei oder eine
Wählergruppe entscheiden, sondern können zusätzlich ihre Stimmen auch Kandidaten in
einem oder mehreren Wahlvorschlägen zuteilen ("panaschieren").

Nicht vergebene Stimmen des Wählers werden schließlich bei der Auswertung den
Bewerberinnen und Bewerbern des gekennzeichneten Wahlvorschlags zugerechnet. Dabei
erhalten alle Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits drei Stimmen bekommen haben,
ausgehend von der überzähligen Stimmenanzahl von oben nach unten jeweils ein Stimme.
Dieser Vorgang wird so lange durchgeführt, bis alle Stimmen verteilt wurden.

Wer jedoch verhindern will, dass bestimmte Bewerberinnen und Bewerber bei diesem Modus
allein durch die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags zusätzliche Stimmen erhalten, kann in
der gewählten Liste Streichungen von Bewerberinnen und Bewerbern vornehmen. In diesem
Fall werden die überzähligen Stimmen den verbleibenden Kandidaten zugeordnet.

Allerdings können die Wähler sich natürlich wie bisher auch für eine favorisierte
Liste mit der vorgegebenen Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber entscheiden – und
die Wahl mit einem einzigen Kreuz entscheiden.