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RSS-NewsfeedWelt-Weite-Web-Hetze unter nationale Strafe gestellt
Unbekanntes Veröffentlichungsdatum
Anlass war die Revision des Verfahrens gegen den australischen Staatsbürger deutscher Abstammung, Frederik Töben, der auf seiner englischsprachigen Homepage die Leugnung des Holocaust betrieben hatte. Töben war während eines Deutschlandaufenthalts verhaftet, angeklagt und im November 1999 vom Landgericht Mannheim zu zehn Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Da das Mannheimer Urteil aber lediglich auf die in Deutschland verschickten Rundbriefe Töbens rekurrierte, die "Internet-Fälle" aber unberücksichtigt ließ, legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der 1. Strafsenat am BGH erkannte jetzt auch bei den Online-Publikationen auf Volksverhetzung und hob damit den Strafausspruch des Landgerichts auf.
Aufgrund eines Verfahrensfehlers wurde aber auch der Revision des Angeklagten stattgegeben. Der Vorsitzende der Strafkammer am Landgericht Mannheim hatte einen Verteidiger bestellt, gegen den zur selben Zeit ein Verfahren wegen Volksverhetzung anhängig war. Der Verteidiger hatte sich vergeblich gegen seine Bestellung gewandt, zweimal um seine Entpflichtung gebeten und sich im Hinblick auf sein eigenes Verfahren passiv verhalten, so dass der Angeklagte laut BGH nicht ordnungsgemäß verteidigt war. Da Töben, dessen Untersuchungshaft auf das Urteil angerechnet wurde, aber wieder auf freiem Fuß und nach Australien zurückgekehrt ist, wird es laut Gerichtkreisen zu keiner Neuverhandlung kommen.
Das tut aber auch nichts mehr zur Sache, denn das letztinstanzliche BGH-Urteil wird seine Signalwirkung für internationale "Handlungsreisende" in Sachen Volksverhetzung haben. Sofern diese - wo auch immer auf der Welt - eine Website mit brisanten Inhalten betreiben, werden sie in Zukunft einen Bogen um Deutschland machen müssen.
Darüber hinaus ist der Fall-Töben spätestens seit der Revision zu einem Musterprozess in Sachen Internet geworden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das irgendwo auf der Welt von einem "Ausländer" begangene Vergehen der Volksverhetzung nach deutscher Rechtsprechung geahndet werden darf, wenn der einzige Berührungspunkt das Internet ist? Das Mannheimer Landgericht hatte argumentiert, dass bei der Veröffentlichung auf einem australischen Server keine Handlung in Deutschland zu Grunde liege und keine Beeinträchtigung der öffentliche Ordnung eingetreten sei. Die Begründung des BGH beruht auf einer kühnen wie komplizierten Konstruktion, die sich maßgeblich auf die Störung des inneren Friedens stützt. Diesen sieht der Gerichtshof bereits gefährdet, sobald die volksverhetzenden Inhalte in Deutschland zugänglich sind und damit hier ihre Wirkung entfalten können, auch wenn der Server im Ausland steht.
"Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt eine zum Tatbestand gehörende Eignung zur Friedensstörung (Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein."
Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs Nr.95 vom 12.12.2000 1. Strafsenat: Verbreitung der Auschwitzlüge im Internet
Bei allem Verständnis für das Bemühen, dem Rechtsradikalismus Einhalt zu gebieten, muss immer kritisch hinterfragt werden, in wie weit es sich bei den Maßnahmen um eine fortschreitende 'Politisierung' von Grundrechten handelt, die deren Charakter verwässert. Oder ob - schlimmer noch - juristische Präzedenzen geschaffen werden, deren Anwendbarkeit nicht auf bestimmte Themen und politisch korrekte Überzeugungen beschränkt sind und deren Anwender nicht immer an demokratische Verfassungen gebunden sind.
Der Richterspruch des BGH ist, weil er mit der Anwendung nationalen Strafrechts auf das Internet eben über diesen beschränkten Rahmen hinausweist, aus drei Gründen hochgradig problematisch und politisch brisant: 1.) wegen der vermeintlichen Trennbarkeit der Verantwortung von privaten Autoren und Providern, 2.) wegen der Verknüpfung von Meinungsäußerung und Wirkung sowie 3.) wegen der Trennung von Tatort und Tatwirkung.
Der Richterspruch des BGH kann als Versuch verstanden werden, eine strafrechtliche und nationalstaatliche Schneise in den Dschungel der Netzkommunikation zu schlagen und ist dabei kein Einzelfall. Bereits im Frühjahr hatte ein französisches Gericht Yahoo! dazu angewiesen, alle bei sich gehosteten Seiten auf fragwürdige Inhalte hin zu überprüfen und ggf. zu sperren.
Zielte das Yahoo!-Urteil noch auf den Provider, so nimmt der BGH jetzt den Autor ins Visier, der fortan dafür Sorge zu tragen hätte, dass seine im Internet verbreiteten Inhalte dort nicht zugänglich werden, wo sie Straftatbestände erfüllen könnten. Eine absurde Vorstellung, die in ihrer Konsequenz weitergedacht auch autoritären Staaten bei der Reglementierung von Öffentlichkeit und Meinungsfreiheit ermöglichen würde, per juristischem Dekret bereits am Server von Menschenrechtsorganisationen einzugreifen, weil deren Darstellung sicher nicht zum innern Frieden beitragen. Gleiches würde für kulturell begründete ethische und moralische Vorstellung gelten: Freie Bahn also für den Media-Watch von Mullahs und Moralapostel jedweder Couleur.
Das BGH beschränkt sich zwar ausdrücklich auf die Autorenschaft von Privatpersonen - die Provider werden im IuKDG noch durch die Klausel der "Zumutbarkeit" von der Inhaltregulierung ausgenommen - die Provider bereiten sich aber auch hierzulande schon auf den Fall vor, dass sie wie in Frankreich in die Pflicht genommen werden sollten.
NetCologne prüft bereits alle seine Web-Seiten
So verkündete der Kölner Telekommunikations-Anbieter NetCologne kürzlich, dass er als erster deutscher Internet-Provider alle Web-Seiten, die auf seinem Server abgelegt sind, mit einer speziell entwickelten Software prüft, um sich gegen rechtsradikale und pornografische Inhalte im Netz zur wehren. Faktisch werden also "Schwarze Liste" eingerichtet, Begriffe mit fremdenfeindlichem, pornografischem, gewalttätigem, Hintergrund überprüft und externe Links im Volltext durchforstet. Es wird also gezeigt, dass eine Überprüfung seitens der Provider greifen kann und die Verpflichtung dazu - und hoffentlich nur dazu - wird sicherlich nicht lange auf sich warten lassen. Die Pflöcke der Inhaltsregulierung sind also auf der Ebene der privaten Autorenschaft wie des Zugang eingeschlagen und werden sicherlich weiter vorangetrieben.
Ob ausländische Regierungen fortan nach Belieben deutsche Urlauber verhaften, weil sie auf ihrer Homepage unverhüllte Urlaubsbilder zeigen oder sich gegen Menschrechtsverletzungen engagieren, bleibt abzuwarten und wäre sicherlich zu vernachlässigen. Schwerer wiegt, dass das Internet als umfassendes und frei zugängliches Informations- und Kommunikationsinstrument gefährdet wird. Anscheinend befinden wir uns in einem Entwicklungsprozess hin zu einem semipermeablen Netz, das unterschiedliche Durchlässigkeiten besitzt - und die Welt letztendlich so abbildet wie sie ist.
Dem können sich aber auch die Verbreiter von brisanten Inhalten anpassen. Wenn sie lediglich dafür Sorge zu tragen haben, dass bestimmte Inhalte nicht in Deutschland bzw. für Deutsche zugänglich sind. Genügt die Warnung: Vorsicht "Auschwitz-Lüge" Deutsche bitte nicht weiterklicken, werden Deutsche IP-Adressen gesperrt, was ist wenn ein Deutscher im Ausland die Seiten aufruft? Berechtigte Fragen, die sich sicher nicht mit deutschen Strafvorschriften beantworten lassen.
"Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte." § 9 Abs. 1 StGB "Ort der Tat"
Das perfide und eigentlich gefährliche an rassistischen und faschistischen Websites ist oft ihr pseudoakademischer Anstrich, der auch im Internet mit Wissenschaftlichkeit kokettiert und empirischen Belegen operiert. So firmiert auch Töben als Direktor eines ominösem "Adelaide Institute" in Australien. Vor derartigen Angeboten schützen weder Gesetze noch Verbote, sondern Bildung und Medienkompetenz, die zu eigenständigen Beurteilung von Netzinhalten Befähigen.
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